Umfassendes Flächenmanagement in ländlichen Räumen

… Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Freiwilliger Landtausch nach § 103 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ist ein behördlich geleitetes Verfahren. Er gibt den Beteiligten die Möglichkeit, nach dem Motto „So viel Eigeninitiative wie möglich, so wenig staatliche Hilfe wie nötig“ eigene Vorstellungen über die Bodenneuordnung zur Bereinigung von Konflikten oder zur Umsetzung von Nutzungskonzepten zügig und mit geringen Kosten zu verwirklichen (z. B. Flächenstilllegungen, Extensivierungen, Aufforstungen, Aufbau von Biotopsystemen oder sonstige öffentliche Förderungsmaßnahmen). Die Landgesellschaften sind zur sachgerechten Vorbereitung und Abwicklung des freiwilligen Landtausches als kundige und erfahrene Helfer zugelassen.

Beschleunigte Zusammenlegungs-Verfahren („BZ-Verfahren“) nach §§ 91 ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) dienen unter Mitwirkung der Eigentümer der Anpassung der Flurverhältnisse an die heutigen Erfordernisse einer zweckmäßigen Landbewirtschaftung und der Beseitigung von Nutzungskonflikten. Dies geschieht schnell, kostengünstig, ohne größeren Landabzug, landschafts- und naturschonend. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren kann somit nachhaltig zur Sicherung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Des Weiteren dient es zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Zusammenfassung von Waldflächen. Es bietet sich besonders dann an, wenn das vorhandene Wege- und Gewässernetz weitgehend übernommen werden kann oder sich die Maßnahmen im Wesentlichen auf die land- und forstwirtschaftlichen Flächen beschränken lassen. Die gemeinnützigen Landgesellschaften können als sachkundige Stelle von den Flurneuordnungsbehörden mit der Durchführung von beschleunigten Zusammenlegungsverfahren beauftragt werden.
In der beschleunigten Zusammenlegung sind derzeit die Gesellschaften in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg tätig.

Flurbereinigungsverfahren nach § 1 (klassisches Verfahren), § 86 (vereinfachte Verfahren) bzw. § 87 Flurbereinigungsgesetz (Unternehmensflurbereinigung) sind behördlich geleitet. Die Landgesellschaften wirken bei der Durchführung der Verfahren mit bzw. sind mit der Durchführung beauftragt, mit Ausnahme der behördlichen Akte.
Die Einbindung der Landgesellschaften erfolgt in Thüringen seit 2001, in Sachsen seit 2002, seit 2007 in Niedersachsen, seit 2009 auch in Bayern sowie in Mecklenburg-Vorpommern, seit 2011 in Baden-Württemberg und seit 2012 in Sachsen-Anhalt.

PDF: Ablaufschema von Verfahren nach FlurbG


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